Satzung des Sportvereins Teglingen 1957 e.V.

§ 1
Der Name des Vereins lautet: Sportverein Teglingen 1957 e.V.
Er hat seinen Sitz in Meppen-OT Teglingen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die planmäßige
Förderung und Pflege des Fussball-, Tennis- und Gymnastiksports auf
gemeinnütziger Grundlage. Bei Bedarf können andere Sportarten durch
Vorstandsbeschluss hinzugenommen werden, solange diese Sportarten ihrerseits
als gemeinnützig anerkannt sind bzw. die Anerkennung des Vereins als
gemeinnützig durch die Aufnahme nicht beeinträchtigt wird.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch zur Verfügungstellung von
Sportanlagen und Sportgeräten, die Ausbildung von Übungsleitern, die regelmäßige
Veranstaltung von Übungs- und Trainingseinheiten sowie die Ausgestaltung von
und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3a
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Vorstand- und Generalversammlung kann bei Bedarf und Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisses und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsund
Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der
Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
Die Generalversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für
den Verein gegen eine angemessene Vergütung und Honorierungen an Dritte
vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die
arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der erste Vorsitzende.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 76 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die
Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden.
Weitere Einzelheiten kann die Generalversammlung im Rahmen seiner
Finanzordnung des Vereins regeln. Die Generalversammlung kann diese
Finanzordnung jederzeit erlassen oder ändern.

§ 4
Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. und dem
Landessportbund Niedersachsen als Mitglied an und ist den Satzungen dieser
Verbände unterworfen.

§ 5
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen,
die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter
Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zur
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte
ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder jede andere
Personvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu
fördern. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von
Namen und Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und Wohnung bzw. Firma und
Firmenanschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Betroffenen das Mittel der Berufung
zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich
binnen eines Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung beim Vorstand
einzulegen. Wurde der ablehnende Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
begründet, so muss die Berufung eine schriftliche Begründung enthalten. Aber die
Aufnahme entscheidet sodann die Generalversammlung. Ein Aufnahmeanspruch
besteht grundsätzlich nicht.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 7
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der
Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das
aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 8
Der Mitgliederbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge setzt
die Generalversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung
gewähren.

§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen
Person/Personenvereinigung, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem
Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden
Kalendervierteljahres zu erfüllen.
Bei freiwilligem Austritt ist die Mitgliedschaft schriftlich zu kündigen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:

wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und
Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;
wegen Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge trotz zweimaliger Aufforderung;
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und
unsportlichen Verhaltens;
wegen unehrenhafter Handlungen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft
erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für
alle Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit bis zum Ausscheiden
haftbar.
Gegen den ausschließenden Beschluss des Vorstandes steht dem betroffenen
Mitglied die Berufung zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Die
Berufung ist schriftlich zu begründen und muss binnen eines Monats nach Zugang
des schriftlichen Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss des betroffenen
Mitgliedes beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur Entscheidung über die Berufung
ruhen die Mitgliedsrechte und -pflichten. Über den Ausschluss des betroffenen
Mitglieds entscheidet sodann die Generalversammlung.

§ 10
Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben bei der
Generalversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Lediglich der
Jugendobmann kann von den Jugendlichen vorgeschlagen werden. Er ist jedoch
von der Generalversammlung zu wählen.

§ 11
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Generalversammlung. Auf
Beschluss der Generalversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, 2.
Vorsitzenden, Kassenwart, Geschäftsführer, Fußballobmann und Jugendobmann zusammen. Zum
erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand sowie der Kassierer, stellv. Kassenwart, stellv. Geschäftsführer, stellv. Fußballobmann und stellv. Jugendobmann.
Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Fußballobmann, der stellv. Geschäftsführer und der stellv. Jugendobmann werden von der
Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit
gewählt, und zwar in den Jahren mit ungerader Endzahl, erstmals im Jahre 2019.
Der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Jugendobmann, der Kassierer, der stellv. Kassenwart und der stellv. Fußballobmann
werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren durch einfache
Stimmenmehrheit gewählt und zwar in den Jahren mit gerader Endzahl, erstmals im
Jahre 2020.
Der derzeit gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen
Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung einen
Ersatzmann bestimmen.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung
sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den zuständigen Ausschüssen.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes gemeinsam berechtigt.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen (z.B. Datenschutzbeauftragter). Diese Beauftragten müssen nicht von der Generalversammlung gewählt werden. Die Amtszeit der Beauftragten endet automatisch nach einem Geschäftsjahr.

§ 12
Jedes Jahr ist eine ordentliche Generalversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe von Datum, Ort und Zeit durch Veröffentlichung in der Meppener Tagespost oder deren Nachfolgerin einzuberufen. Die Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt durch Aushang im Schaukasten auf dem Vereinsgelände des SV Teglingen. Der Aushang erfolgt ebenfalls unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen. In der Veröffentlichung in der Meppener Tagespost ist auf den Aushang hinzuweisen.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Generalversammlung:

Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Mannschaftsbetreuer und
der Rechnungsprüfer,
Satzungsänderungen,
Festsetzen der Mitgliederbeiträge,
Angelegenheiten, die vom geschäftsführenden Vorstand zur Beratung
gestellt werden,
Anträge ordentlicher Mitglieder,
Auflösung des Vereins.
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Generalversammlung müssen mindestens 5
Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand
eingereicht werden.

§ 13
Jedes in der Generalversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes
Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 14
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins kann bei Bedarf eine
Generalversammlung einberufen. Eine schriftliche Einladung zu den
Generalversammlungen braucht nicht zu erfolgen. Der Termin wird durch die
Meppener Tagespost oder deren Nachfolgerin bekannt gegeben. Eine
außerordentliche Generalversammlung muss der geschäftsführende Vorstand
einberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden
Antrag stellt.

§ 15
Der geschäftsführende Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Vor Eintritt in die
Generalversammlung muss die Tagesordnung genehmigt werden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem die Generalversammlung leitenden Sprecher
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Dem Geschäftsführer unterliegt der gesamte Schriftverkehr; er hat nach
Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand Spielabschlüsse zu tätigen, das
Versicherungswesen zu bearbeiten, in den Generalversammlungen das Protokoll zu
führen und den geschäftsführenden Vorstand über alle Vorkommnisse im Verein zu
unterrichten.

§ 17
Der Kassenwart verwaltet sämtliche Geldangelegenheiten des Vereins. Ausgaben
mit Ausnahme der im Spielverkehr laufenden üblichen Ausgaben, sind nur mit
Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes zu tätigen.
Der Kassenwart hat den geschäftsführenden Vorstand über die Kassenbelege auf
dem Laufenden zu halten.
Den gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Einblick zu gewähren.

§ 18
Jede ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsantrag nur mit zwei drittel
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung
zugelassen werden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt,
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmungen sind geheim,
wenn nicht einstimmig offene Abstimmung beschlossen wird.

§ 19
Alle aktiven Mitglieder sind gehalten, an den Trainingsabenden teilzunehmen. Jedes
aktive Mitglied hat bei den Übungsabenden und Wettspielen zur Ehre des Vereins
ein einwandfreies, sportliches Verhalten zu zeigen und ist unter allen Umständen
verpflichtet, den Anforderungen des geschäftsführenden Vorstandes, der
Übungsleiter und der Mannschaftsbetreuer Folge zu leisten.

§ 20
Soweit durch den Niedersächsischen Fußballverband für den Verein
Versicherungen nicht abgeschlossen werden, ist der Verein verpflichtet, für seine
aktiven Spieler Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht abzuschließen.

§ 21
Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sowie auch
Mitglieder des Vereins, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben tätig
werden, jedoch nicht dem Vorstand angehören, haften im Innenverhältnis
gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 22
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.

§ 23
Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die
Auflösung beschließen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt dem
Kreissportbund des Landkreises Emsland zur Weiterverwendung im
gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.

§ 24

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben., Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.